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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2021
- 8 S 5015/21 -
Vorrang der Straßenbahn bei Bahnübergang mit Andreaskreuz wird durch Ampelanlage verdrängt
Fahrsignale der Straßenbahn in Ampelanlage integriert
Sind die Fahrsignale einer Straßenbahn in die Ampelanlage einer Kreuzung integriert, so gilt die nach § 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß § 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Februar 2020 auf einer durch eine Ampelanlage geregelten
Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorfahrtsverletzung des Straßenbahnfahrers
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem beklagten Straßenbahnfahrer sei eine
Mitverschulden von 20 % wegen Erkennbarkeit der Vorfahrtsmissachtung
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Fahrerin des Pkw ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 07.07.2021
[Aktenzeichen: 19 C 6255/20]
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Dokument-Nr. 31365
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