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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.05.2012
- I-1 W 20/12 -
OLG Hamm: Keine Besorgnis der Befangenheit bei "Duzen" aufgrund gemeinsamer Herkunft
"Duzen" kein Indiz für nahe persönliche Beziehung
"Duzt" der Richter einen Beteiligten eines Rechtstreits, so macht er sich nicht der Befangenheit schuldig, wenn das "Duzen" auf die gemeinsame Herkunft aus einem kleinen Ortsteil zurückzuführen ist. Das "Duzen" allein stellt jedenfalls kein Indiz für eine problematische nahe persönliche Beziehung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der
Besorgnis der Befangenheit bei Misstrauen gegen Unparteilichkeit des Richters
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass ein
Fehlende Unvoreingenommenheit bei nahen persönlichen Beziehungen
Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters erwecken, so das Oberlandesgericht weiter. Dies sei jedoch für jeden Einzelfall zu prüfen. Regelmäßig genüge eine bloße Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft nicht aus. Demgegenüber könne eine über das übliche Maß persönliche oder kollegiale Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehung oder eine enge Freundschaft Zweifel an der
Näheverhältnis lag nicht vor
Aus Sicht der
"Duzen" im Alltag begründete kein Näheverhältnis
Dass sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Richter bei salopper Redensart "Schwanz einziehen" nicht befangen
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[Aktenzeichen: 14 W 2/12]) - Gerichtstermin am 11.11. um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999
[Aktenzeichen: 26 AR 107/99]) - BGH: Besorgnis der Befangenheit bei Beschäftigung der Ehefrau des Richters bei Rechtsanwalt des Prozessgegners
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2018
[Aktenzeichen: I ZB 58/17])
Jahrgang: 2013, Seite: 560 FamRZ 2013, 560
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Dokument-Nr. 15740
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