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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2012
- I-24 U 38/12 -
Sturz über Lichtschachtkante: Verunfallte Person hat wegen eigener Unachtsamkeit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Erkennbare Gefahrenlagen erfordern eine besondere Vorsicht des Fußgängers
Stürzt ein Passant wegen eigener Unachtsamkeit über die Kante eines Kellerlichtschachtes, so haftet der Hauseigentümer nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Denn eine erkennbare Gefahrenlage muss mit besonderer Vorsicht begegnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Passantin gegen einen
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Münster hielt die Angaben der Fußgängerin für zutreffend und gab der Klage im Wesentlichen statt. Es sprach der Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteil ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu. Seiner Ansicht nach habe der
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts auf. Der verunfallten Fußgängerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da der
Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach Einzelfall
Zwar sah es das Oberlandesgericht als zutreffend an, dass der
Gefahrenstelle war hier erkennbar
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe nach Auffassung des Gerichts keine
Fehlende Sorgfalt der Passantin
Für das Gericht war es zudem nicht nachvollziehbar, dass die Passantin sich in dem nach eigenen Angaben stockdunklen Bereich direkt vor der Hauswand begibt, ohne sich mit besonderer Sorgfalt vorzutasten. Darüber hinaus habe sich an der Hauswand kein Vordach oder sonstiger Regenschutz befunden. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Urteil vom 06.01.2012
[Aktenzeichen: 10 O 260/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 1652 GE 2013, 1652 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 802 NJW-RR 2013, 802 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 703 NZM 2013, 703
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Dokument-Nr. 16527
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