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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2011
- I-3 U 205/10 -
Fehlende Risikoaufklärung über Auftreten einer Zahnmarkentzündung nach Einsatz eines Veneers kann Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen
Schmerzhafte Abszessbildungen, dauerhafte thermische Empfindlichkeit und möglicher Verlust der Zähne aufgrund einer Zahnmarkentzündung rechtfertigt Schmerzensgeld von 8.000 Euro
Klärt ein Zahnarzt nicht darüber auf, dass nach dem Einsatz eines Veneers eine Zahnmarkentzündung (Pulpitis) auftreten kann, kann dies eine Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen. Kommt es aufgrund der Zahnmarkentzündung zu schmerzhaften Abszessbildungen, einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit und zu einem möglichen Verlust der behandelten Zähne kann dies ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Frau Anfang 2008
Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Essen wies die Schmerzensgeldklage ab. Seiner Ansicht nach habe der Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer
Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da dem Beklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen sei.
Keine Aufklärung über Möglichkeit einer Zahnmarkentzündung
Der Beklagte habe die Klägerin nicht über das Risiko einer
Schmerzensgeld von 8.000 Euro
Das Oberlandesgericht erachtete ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass es zweimal zu schmerzhaften Abszessbildungen und dadurch bedingten weiteren zahnärztliche Behandlungen kam. Für besonders gewichtig hielt das Gericht, dass die Klägerin aufgrund der chronischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil vom 22.09.2010
[Aktenzeichen: 1 O 89/10]
- Fehlerhaftes Beschleifen von Milchzähnen kann groben Behandlungsfehler darstellen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.07.2017
[Aktenzeichen: 26 U 3/17]) - Mögliche Nervschädigung: Zahnarzt muss vor Operation über seltenes jedoch folgenschweres Risiko umfassend aufklären
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.2012
[Aktenzeichen: 5 U 496/12])
Jahrgang: 2011, Seite: 1451 VersR 2011, 1451
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Dokument-Nr. 16073
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