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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.04.2017
- II-3 WF 41/17 -
Verweigerte Herausgabe des Kindes an sorgeberechtigten Kindesvater rechtfertigt Verhängung eines Ordnungsgelds gegen Kindesmutter
Kindesmutter muss zwecks Rückführung erzieherisch auf Kind einwirken
Weigert sich ein Elternteil trotz gerichtlicher Anordnung das Kind an den sorgeberechtigten Elternteil herauszugeben, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Es liegt an dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, um es zu einer Rückkehr zu bewegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vater eines minderjährigen Kindes das alleinige Sorgerecht erhielt, ordnete das Amtsgericht Steinfurt im Januar 2017 die
Zulässiges Verhängen des Ordnungsgelds aufgrund Verstoßes gegen Herausgabeanordnung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Da sie gegen die Herausgabeanordnung verstoßen habe, sei die Verhängung des Ordnungsgelds zulässig gewesen.
Keine erneute Prüfung des Kindeswohls
Im Rahmen der
Erzieherische Einwirkung auf herauszugebendes Kind
Es sei unzutreffend, so das Oberlandesgericht, dass der Kindesvater das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Steinfurt, Beschluss vom 01.02.2017
[Aktenzeichen: 10 F 3/17]
- Gebuchter Dänemarkurlaub: Nicht betreuender Elternteil hat Anspruch auf Schadenersatz bei Verweigerung der Herausgabe der Kinder
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2005
[Aktenzeichen: 1 UF 64/05]) - Verweigerung des Umgangs wegen Erkrankung des Kindes setzt Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes voraus
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2018
[Aktenzeichen: 10 WF 122/18])
Jahrgang: 2017, Seite: 1580 FamRZ 2017, 1580
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Dokument-Nr. 25307
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