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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2018
- 10 WF 122/18 -
Verweigerung des Umgangs wegen Erkrankung des Kindes setzt Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes voraus
Attest muss Diagnose, voraussichtliche Dauer der Erkrankung und Frage zur Transportfähigkeit des Kindes beinhalten
Verweigert ein Elternteil dem anderen Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang wegen der Erkrankung des Kindes, muss es ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Zudem muss das Attest Stellung zur Transportfähigkeit des Kindes nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 verweigerte die Mutter eines minderjährigen Kindes dem Vater den Umgang mit dem Kind. Nach einer gerichtlich getroffenen
Erforderlichkeit der Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Gegen sie sei ein Ordnungsgeld zu verhängen, da sie schuldhaft gegen die gerichtliche
Zum Umgang gehört Betreuung und Pflege im Krankheitsfall
Das Oberlandesgericht wies zudem darauf hin, dass das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind dazu diene, den Alltag zu erleben. Dazu gehöre es auch, dass das Elternteil das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- , Beschluss vom 25.06.2018
Jahrgang: 2018, Seite: 1946 FamRZ 2018, 1946 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 38 NJW-Spezial 2019, 38
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Dokument-Nr. 28319
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