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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.11.2012
- II-8 UF 14/12 -
Elternunterhalt: Erwachsene Tochter muss Kosten für Heimaufenthalt der Mutter zahlen
Unterhaltspflichtiger muss angebliche Leistungsunfähigkeit darlegen und nachweisen
Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Borken ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin in einem Alten- und
Antragsgegnerin verweigert Zahlungen mit Verweis auf Leistungsunfähigkeit
An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegnerin mit monatlichen Zahlungen von 704 Euro zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.
Familieneinkommen für Frage der Leistungsfähigkeit entscheidend
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 Euro verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner
Mögliche Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt
Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern - hier: zum Selbstbehalt und zur Leistungsfähigkeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2004
[Aktenzeichen: XII ZR 69/01]) - Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.10.2012
[Aktenzeichen: 14 UF 80/12]) - Kein Anspruch auf Elternunterhalt bei vorzeitig verbrauchtem privaten Vorsorgekapital
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2012
[Aktenzeichen: 14 UF 82/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 1541 NJW 2013, 1541
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Dokument-Nr. 15005
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