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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015
- 12 U 101/15 -
Vollkaskoversicherung nicht zur Kostenerstattung für Abschleppen eines völlig zerstörten Lkw mit geringem Restwert verpflichtet
Erkennbarkeit der Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks
Eine Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen eines völlig ausgebrannten Lkw zu erstatten, wenn der Restwert des Lkw sehr gering ist. Ist die Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks erkennbar, kann es der Versicherungsnehmer auch nicht für geboten halten, das Fahrzeug abschleppen lassen zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 brannte ein Lkw in Österreich komplett aus. Es verbleib ein
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Baden-Baden folgte den Bedenken der Versicherung und wies somit die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeughalterin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe nach § 83 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetzes kein Anspruch auf
Beseitigungspflicht begründet nicht Erstattungsanspruch
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es für den Erstattungsanspruch unerheblich, ob nach dem österreichischen Recht eine Beseitigungspflicht bestanden habe. Denn eine solche Pflicht könne nicht einen Erstattungsanspruch begründen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 02.06.2015
[Aktenzeichen: 3 O 5/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 152 MDR 2016, 152 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
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Jahrgang: 2016, Seite: 480 NZV 2016, 480 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
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Dokument-Nr. 24256
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