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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007
- 15 U 226/06 -
Widerrufsrecht im Versandhandel: Bei komplettem Widerruf muss der Verkäufer die Kosten der Hinsendung tragen
Mehr Verbraucherrechte im Versandhandel
Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden.
Die Heinrich Heine GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden.
Die Verbraucherzentrale NRW sah hier drin ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern beim
Beim Widerruf muss der Verkäufer die Kosten der Hinsendung tragen
Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim
Fallgestaltung betrifft nur kompletten Widerruf
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 17.09.2007
- Versandhandel: Wer zahlt die Versandkosten nach Widerruf? BGH ruft EuGH an
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 268/07]) - Verbraucher muss Kosten für Warenzusendung nach Widerruf einer Versandhandelsbestellung nicht übernehmen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.04.2010
[Aktenzeichen: C-511/08]) - BGH: Belastung des Verbrauchers mit Kosten für Hinsendung von Ware bei Fernabsatzgeschäft unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 268/07])
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Dokument-Nr. 4930
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