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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2012
- 17 U 236/11 -
Schadensersatzklagen gegen Bausparkasse Badenia wegen arglistiger Täuschung über Vermittlungsprovisionen erfolgreich
Dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntnis über Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse Badenia wegen arglistiger Täuschung über Vermittlungsprovisionen stattgegeben. Anders als zuvor das Landgericht hielt das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch trotz der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten über einen BaFin-Prüfbericht nicht für verjährt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, eine damals 42-jährige Verwaltungsangestellte und ein 43-jähriger kaufmännischer Angestellter, wurden im Dezember 1993 von einem Untervermittler der IHB Immobilien Heinen und Biege GmbH geworben, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in Hameln zu kaufen. Die H&B vertrieb seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Kläger einen Darlehensvertrag über ein sogenanntes Vorausdarlehen und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der
Landgericht weist Klage wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ab
Mit ihrer am 29. Dezember 2008 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage begehren die Kläger
OLG verurteilt Beklagte zur Zahlung von ca. 110.000 Euro Schadensersatz
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von ca. 110.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung verurteilt.
Formularangaben zu Provisionen waren objektiv unrichtig
Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger jedenfalls über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien. Die Angaben in dem Formular zu den
Schadensersatzanspruch nicht verjährt
Danach stehe den Klägern gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt sei. Im Streitfall laufe eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs beginne. Als die Kläger im November 2010 ihre Klageerweiterung auf die Kenntnis von einer arglistigen Täuschung über die Vermittlungsprovision gestützt hätten, sei diese dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger 2004 der Prüfbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BaFin) bekannt gewesen sei.
Prüfbericht stellt lediglich Vermutung über teilweisen Rückfluss des Kaufpreises an Vertriebsgesellschaft auf
Im Mai 2001 hatte die BaFin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und Touche mit der Prüfung des Geschäfts der beklagten
Der den Klägern zustehende Schadensersatzanspruch erfasse auch den Vermögensschaden, den sie im Zusammenhang mit dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Vorausdarlehen und aus der späteren Umfinanzierung über ihre Hausbank erlitten hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- "Schrottimmobilien": Arglistige Täuschung durch so genannte Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2011
[Aktenzeichen: XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09]) - "Schrottimmobilien": Bei arglistiger Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge besteht Anspruch auf Schadensersatz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 104/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 58 VuR 2013, 58
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Dokument-Nr. 14716
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