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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008
- 6 U 1/08 -
Discount-Fitness-Studio darf nicht mit günstigem Preis werben, wenn Duschen extra bezahlt werden muss
Benutzung der Duschen ist elementarer Bestandteil der Grundleistung und keine bloße Zusatzleistung
Bei der Werbung für eine Mitgliedschaft muss ein Fitnessstudio angeben, dass in dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten ist, sondern zusätzliche Entgelte dafür anfallen. Wenn dieser Hinweis fehlt, ist die Werbung irreführend und begründet einen Wettbewerbsverstoß.
Das von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte Fitness-Studio (hier: McFit) hatte mit einem Monatsbeitrag von 15,90 Euro (mittlerweile 16,90 EUR) um Mitglieder geworben. Dass in diesem Preis die Benutzung der
Werbung ist irreführend
Die Richter entschieden, dass die angegriffene
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online (we/pt)
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 29.11.2007
[Aktenzeichen: 23 O 75/07]
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Dokument-Nr. 8245
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