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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2010
- 6 U 35/10 -
Kinofilm "Königin im Ring" – Boxerin Regina Halmich hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes
Kommerzielle Vermarktung des Kinofilms erfolgte ohne Einwilligung Halmichs
Die Profiboxerin Regina Halmich hat Anspruch auf Schadensersatz aufgrund arglistiger Täuschung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, da die kommerzielle Vermarktung des Kinofilms "Königin im Ring" ohne die Einwilligung Halmichs erfolgte. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die Klägerin Regina Halmich war über viele Jahre Profiboxerin, die Beklagte ist Autorin und Regisseurin von Dokumentarfilmen, der Beklagte Kameramann. Im Oktober 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Dokumentarfilm, der das Leben und den Werdegang von Frau Halmich zeigen sollte. Für ihre Mitwirkung an diesem Film wurde eine Vergütung von 3.500 Euro vereinbart, im Gegenzug erhielten die Beklagten das Recht, den Film im Fernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Die
Einwilligung zur kommerziellen Verwertung des Films im Kino wurde nicht erteilt
Das Landgericht Karlsruhe stellte einen Schadensersatzanspruch fest. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, dass nach § 22 Satz 1 KunstUrhG Bildnisse nur mit
Arglistige Täuschung – Eigentlicher Schwerpunkt der Regelung wurde verklausuliert ausgedrückt
Mit dem Landgericht kam das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass Frau Halmich ihre Willenserklärung wirksam und fristgerecht angefochten habe. Nach der Beweisaufnahme habe das Landgericht eine
Regina Halmich hat berechtigtes Interesse an Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz
Die Täuschungshandlung habe die kommerzielle Verwertung des Films im
Gesetzeshinweise:
§ 123 BGB Abs. 1:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch
§ 22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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[Aktenzeichen: I ZR 65/07 - (Boris Becker / FAZ)]) - Nachrichtenmagazin Focus darf nicht alle Einzelheiten zu Ermittlungen im Fall Jörg Kachelmann nennen
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[Aktenzeichen: 28 O 175/10])
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Dokument-Nr. 10243
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