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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012
- 6 U 92/11 -
Vertragsstrafe: Urheberrechtlich geschütztes Lichtbild darf nicht über Direkteingabe der URL öffentlich zugänglich sein
Verstoß gegen Unterlassungserklärung begründete Anspruch auf Vertragsstrafe
Verpflichtet sich jemand in einer Unterlassungserklärung ein Foto nicht mehr auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen, ist es aber weiterhin über die Direkteingabe der URL abrufbar, so wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Eine darin aufgenommene Vertragsstrafe wird damit fällig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein
Anspruch auf Vertragsstrafe bestand
Das Oberlandesgericht Bernau entschied gegen den Verlag. Dem Fotografen habe ein Anspruch auf Zahlung der
Öffentliches Zugänglichmachen liegt auch bei Aufrufen des Fotos durch Direkteingabe der URL vor
Der Verlag sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts dazu verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende
Foto war weiterhin auf der Webseite des Verlags gespeichert
Es habe hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht genügt, den Link zum redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild verwendet wurde, zu löschen. Denn der Verlag habe das
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Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Freiburg, Urteil vom 13.05.2011
[Aktenzeichen: 1 O 12/11]
- Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 58/08]) - Auch Hobbyfotografen haben Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Nutzung ihrer Fotos
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 137 C 53/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 337 CR 2013, 337 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 206 GRUR-RR 2013, 206 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 258 MMR 2013, 258
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Dokument-Nr. 15004
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