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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2020
- 7 U 139/16 -
Eltern steht bei unterlassenem ärztlichem Hinweis auf mögliche Behinderung des Kindes Schadensersatz zu
Ärzte dürfen Information über Risiko einer schweren Behinderung nicht vorenthalten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Eltern Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn die behandelnden Ärzte die werdenden Eltern nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des noch ungeborenen Kindes hingewiesen haben und feststeht, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gemäß § 218 a StGB gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens suchte das beklagte Krankenhaus im Jahr 2011 wegen der Betreuung einer Schwangerschaft auf. Sie hatte bereits im Jahr 2010 eine Schwangerschaft aufgrund eines in dem beklagten Krankenhaus im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten "Turner- Syndroms" abgebrochen. Eine im November 2011 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine "Balkenagenesie". Dabei handelt es sich um ein Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. In solchen Fällen kommen zwar die meisten Kinder gesund zur Welt, in 12 % der diagnostizierten Fälle kommt es allerdings zu schweren Behinderungen. Ob die Kläger über diesen Befund hinreichend aufgeklärt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin brachte das Kind zur Welt, es leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen.
Eltern verlangen Schadensersatz
Die Eltern des Kindes verlangten von dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten Ersatz ihres durch die Betreuung des schwer behinderten Kindes entstehenden Mehraufwandes, weil sie auf das Risiko einer schweren
Eltern wurden nicht über Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab auf die Berufung der Kläger der Klage überwiegend statt. Nach dem Behandlungsvertrag waren die Ärzte verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko einer schweren
Schwangerschaftsabbruch wäre gerechtfertigt gewesen
Das Oberlandesgericht kam nach Anhörung der Mutter zu dem Ergebnis, dass die Mutter bei Kenntnis des Risikos einer schweren
OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht hat der Mutter im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen, die ebenfalls durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Ferner wurde den Eltern Schadensersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes zugesprochen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Kind unter einer Fehlbildung der Augen leidet, nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen kann, der Schluckreflex schwer gestört ist und eine starke, therapieresistente Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erfordert.
Angewandte Vorschriften (auszugsweise)
§ 218 a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
[...]
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28461
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