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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.04.2014
- 1 U 1281/12 -
Haftung des Wasserversorgers bei Wasserschäden im Gebäudeinneren
Haftung des Versorgers für schadhafte in seinem Eigentum stehende und im Gebäudeinnern befindliche Leitungen
Kommt es wegen einer schadhaften Wasserleitung zu einem Wasserschaden innerhalb eines Gebäudes, so haftet dafür der Wasserversorger, wenn er seine Wartungspflicht verletzt und die schadhafte Stelle in seinem Eigentum steht. Auf den Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz (Haftpflg) kann er sich dann nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Hauseigentümerin im Mai 2011 nach einer längeren Auslandsreise wieder zurückkam, stellte sie fest, dass es in ihrer Garage zu einem
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Hinweis auf die Argumentation des Wasserversorgers ab. Der Schaden sei innerhalb eines Gebäudes entstanden. Damit habe der
Oberlandesgericht bejahte Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Hauseigentümerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Der Hauseigentümerin habe ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn der Wasserversorger sei seiner Wartungs- bzw. Unterhaltungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Keine Anwendung des Haftungsausschlusses
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 28.09.2012
[Aktenzeichen: 3 O 467/11]
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Dokument-Nr. 18232
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