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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016
- 1 U 832/15 -
Vom Jugendamt beauftragter Sachverständiger haftet nicht persönlich für grob fehlerhaftes Gutachten
Schadensersatzansprüche sind gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes zu stellen
Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeitsansammlungen und frische Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte alternative Ursachen für den auffälligen Befund ohne jede tragfähige Begründung kategorisch und vorbehaltslos ausschließt. Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (sogenannter "Wasserkopf") zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzensgeldansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. Vielmehr sind diese Ansprüche gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes, welches die Sachverständige als externe Fachkraft mit der Begutachtung beauftragt hatte, geltend zu machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die vier Kläger, zwei Kleinkinder sowie ihre Eltern, begehren von der Beklagten, einer an der Mainzer Uniklinik angestellten Rechtsmedizinerin, Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung.
Gutachterin hält Misshandlung für möglich
Die Beklagte hatte im Jahre 2013 auf Veranlassung eines Jugendamts aus der Pfalz ein
Kinder werden bei Pflegefamilien untergebracht
Unter Berufung auf das
Eltern machen Schmerzensgeldansprüche geltend
Die Kläger hatten erstinstanzlich vor dem Landgericht Mainz Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber der Uniklinik als auch der Beklagten als Verfasserin des fehlerhaften Gutachtens geltend gemacht.
LG bejaht persönliche Haftung der Gutachterin
Das Landgericht Mainz hatte das Begehren der Kläger auf Verurteilung der Rechtsmedizinerin zur Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die unmittelbar vom
OLG rügt grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten
Das Oberlandesgericht Koblenz änderte diese Entscheidung des Landgerichts im Berufungsverfahren ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beklagte Sachverständige auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges
Gutachterin muss für grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einstehen
Für das grob fahrlässig erstellte unrichtige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten zulässig
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.08.2014
[Aktenzeichen: 4 U 17/14]) - Ungewollte Schwangerschaft: Keine Haftung des Arztes wegen unerkannter Anomalie bei Patientin
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2015
[Aktenzeichen: 26 U 2/13])
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Dokument-Nr. 22369
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