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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.07.2006
- 10 U 56/06 -
Wer sein Auto unangemeldet tunt, riskiert den Versicherungsschutz
Getuntes Auto verleitet zu riskanterer Fahrweise
Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn sie technische Veränderungen nicht ausdrücklich bewilligt hat, sofern diese die Unfallgefahr erhöhen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw tiefer gelegt, die Motorleistung gesteigert, die Spur verbreitert und die Bereifung geändert, ohne die beklagte Versicherung darüber zu informieren. Das vollkaskoversicherte Fahrzeug erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der Unfall wurde dadurch verursacht, dass der Fahrer bei überhöhter Geschwindigkeit die Handbremse zog.
Obwohl die technischen Veränderungen nicht unmittelbar zum Unfall führten, stellte das Gericht fest, dass die Versicherung sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen könne.
Das Gericht führte in der Begründung aus, dass von einem unfallursächlichen Einfluss des Tunings auf das Fahrverhalten auszugehen sei. Denn das Tuning hätte allein dem Zweck gedient, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Es sei geradezu typisch, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten auswirkten und damit das Risiko erhöhten.
Dem Kläger sei es dagegen nicht gelungen, den möglichen Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Ein getuntes Fahrzeug schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die Grenzen des Fahrzeugs auch tatsächlich auszureizen. Entsprechend führe Tuning gemäß den jeweiligen Tarifmerkmalen in der Regel zu einer höheren Prämieneinstufung. Der Kläger hätte demnach die Pflicht gehabt, die nach Versicherungsabschluss vorgenommenen Veränderungen bei der beklagten Versicherung anzuzeigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5102
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