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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.05.2014
- 2 U 574/12 -
Verantwortlicher Vorgesetzter haftet für Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten
Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern
Werden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Durchführung von Montagearbeiten auf einer Baustelle überlassen, hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Lässt er die Arbeiter entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf dem Dach arbeiten und kommt es dabei zu einem Unfall, kann dies dazu führen, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen vom Vorgesetzten ersetzt verlangen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz, das den beklagten Vorgesetzten zur Zahlung von insgesamt 942.436,13 Euro verurteilt hatte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende
Unfallstelle entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
Die mit der Errichtung des Daches eines Kantinengebäudes in Paderborn beauftragte Arbeitgeberin des Beklagten verfügte nicht über genügend eigenes Montagepersonal. Die Arbeitgeberin des Geschädigten stellte ihr daher zwei ihrer
Versicherungsfall wurde grob fahrlässig herbeigeführt
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz nun zurückgewiesen. Der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und hafte gegenüber dem Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nach § 110 Abs. 1 SGB VII. Er sei als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine die Gesundheit gefährdenden Arbeiten zuzuweisen. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb eingesetzt würden. Seine Sorgfaltspflichten habe der Beklagte in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dem geschädigten
Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Beklagten muss für den vom Beklagten verursachten Schaden eintreten
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 18552
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