Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012
- 2 W 600/12 -
Verletzungen aufgrund Pferdetritts - Pferdetrainer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Tierhalter
Pferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus
Übernimmt ein Pferdetrainer zu Ausbildungszwecken ein Pferd und kommt es infolge eines Tritts des Pferds zu einer Verletzung des Pferdetrainers, so haftet der Tierhalter nicht für den eingetretenen Schaden. Denn der Pferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine
Anspruch auf Schadenersatz wegen Tierhalterhaftung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die
Alleiniges Ausladen erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr
Zudem habe die Trainerin nach Auffassung des Gerichts durch das alleinige Ausladen des Pferdes das erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Diese
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 2013, 91/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 91 MDR 2013, 91
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15659
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15659
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.