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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2014
- 3 StE 1/14-2 -
Indischer Staatsangehöriger wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt
Informationen über sich in Deutschland aufhaltende Inder aus dem Umfeld der extremistischen Sikh an indisches Generalkonsulat übermittelt
Das Oberlandesgerichts Koblenz hat den indischen Staatsangehörigen Ranjit S. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Das Gericht sah es nach Abschluss der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte für einen indischen Nachrichtendienst eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt und dabei Erkenntnisse über in Deutschland lebende Inder, insbesondere solche aus dem extremistischen Spektrum der Sikhs, weitergegeben hat.
Der 45 Jahre alte, verheiratete Angeklagte ist indischer Staatsangehöriger und gelernter Elektriker. Er gehört der Glaubensrichtung der Sikh an. Nach eigenen Angaben war er in
Angeklagter hatte Zugang zu einer von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuften extremistischen Gruppe
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügte der Angeklagte durch seine Schleusertätigkeit über gute Kontakte zu in Deutschland lebenden Indern, insbesondere zu solchen, die der Glaubensrichtung der Sikhs angehören. Infolge seiner Tätigkeit in der AISSF hatte er auch Zugang zum extremistischen Spektrum der Sikhs, so etwa zur "Babbar Khalsa International" (BKI), die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft wird.
Angeklagter liefert Nachrichtendienst Informationen über sich in Deutschland aufhaltende Inder
Wegen dieser Verbindungen wurde der Angeklagte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Ende 2012 von einem Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main angesprochen, der für einen indischen
Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch Mitarbeit für Geheimdienst verwirklicht
Mit seiner konspirativen und aktiven Mitarbeit für den indischen
Begrenzung der Ausforschungen auf in Deutschland lebende indische Anhänger der Sikh-Organisationen für Verwirklichung des Straftatbestandes nicht entscheidend
Dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Es sei für die Verwirklichung des Straftatbestandes letztlich nicht entscheidend, dass sich die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht auf deutsche Staatsangehörige, sondern auf sich in Deutschland aufhaltende indische Anhänger terroristischer Sikh-Organisationen bezogen haben. Die Strafvorschrift solle vor der nicht auszuschließenden Gefahr schützen, dass durch Ausforschung gewonnene Erkenntnisse von fremden Geheimdiensten genutzt werden, um auf das Verhalten der ausgeforschten Personen Einfluss zu nehmen, insbesondere um sie oder ihre Angehörigen zu geheimdienstlicher Mitarbeit zu bewegen. Die Bundesrepublik habe aber auch ein Interesse daran, dass Maßnahmen gegen womöglich gesuchte Personen nur unter Einhaltung der bestehenden Rechtshilferegeln erfolgen. Schließlich seien von den Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht nur Extremisten, sondern auch deren Angehörige betroffen. Es sei von einer gravierenden Missachtung deutscher Souveränität auszugehen, so dass der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit verwirklicht werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 18562
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