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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.10.2019
- 3 U 948/19 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz nach öffentlicher Bekanntgabe des Manipulationsvorwurfs
Bekanntgabe des Einbaus der beanstandeten Motorsteuerungssoftware lässt die Sittenwidrigkeit und Täuschung entfallen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines vom sogenannten Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs von der Motor- und Fahrzeugherstellerin keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er das Fahrzeug erst nach öffentlichem Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs erworben hat. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Herstellerin die Verwendung der beanstandeten Software und deren Wirkmechanismus öffentlich gemacht hat, kann ihr weder ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten noch eine Täuschung vorgeworfen werden. Denn ihr Handeln kann dann nach seinem Gesamtcharakter nicht mehr als verwerflich eingestuft werden. Das gilt auch dann, wenn die Herstellerin die Software nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung brandmarkt.
In dem hier vorliegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2016 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Tiguan, Erstzulassung 18. Oktober 2012, erworben, der mit dem vom sogenannten Diesel-Skandal betroffenen Dieselmotor EA 189 ausgestattet war. Ab September 2015 war - ausgehend von einer Pressemitteilung der beklagten Fahrzeug- und Motorherstellerin vom 22. September 2015 - über den Manipulationsvorwurf betreffend Motoren des Typs EA 189 in nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet worden. Zeitgleich mit der Pressemitteilung hatte die Beklagte u.a. ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Einbau der Umschaltlogik informiert. Gleichwohl nahm der Kläger die Beklagte auf
Keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach Bekanntgabe der Manipulation
Der Senat hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Der Beklagten könne ab öffentlicher
OLG verneint ebenfalls Täuschung nach Bekanntgabe des Diesel-Skandals
Auch könne der Beklagten jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Manipulationsproblematik offengelegt hatte, auch nicht mehr vorgeworfen werden, potentielle Käufer getäuscht zu haben. Die Beklagte habe dadurch, dass sie die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten
VW musste Steuerungssoftware nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung einstufen
Unerheblich sei bei alledem, dass die Beklagte die Steuerungssoftware nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung gebrandmarkt habe. Es genüge, dass potentiellen Käufern die Sachinformationen öffentlich bekannt gegeben worden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28195
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