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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.03.2009
- 5 U 76/09 -
Gummimatte über einem Wasserschlauch auf einem Weihnachtsmarkt genügt der Verkehrssicherungspflicht
Beklagte hatte den auf dem Pflaster verlegten schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert
Eine Gummimatte über einem Schlauch reicht aus, damit dieser von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes wahrgenommen wird. Kommt es trotzdem zu einem Sturz, ist dieser auf die Unachtsamkeit des Fußgängers zurückzuführen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Die Klägerin im vorliegenden Fall war auf einem Weihnachtsmarkt zu Fall gekommen und hatte sich bei dem
Verantwortlicher muss vor solchen Gefahren schützen oder warnen, die nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte jedoch keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten fest. Es sei zwar richtig, dass der Betreiber des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet gewesen sei, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben hätten und nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen seien. Der obliegenden
Eine nur 3 cm hohe Schwelle kann nicht als "Hindernis" bezeichnet werden
Besucher eines Weihnachtsmarktes würden sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinem Schritt bewegen. Daher sei zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 9 O 230/08]
Jahrgang: 2009, Seite: 806 MDR 2009, 806 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1473 NJW-RR 2009, 1473 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2010, Seite: 88 NZV 2010, 88
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Dokument-Nr. 12950
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