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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2010
- 9 U 353/10 -
OLG Koblenz: Preisausschreiben mit pauschal ausgeschriebener Flugreise als Hauptgewinn ist wettbewerbswidrig
Bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter müssen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden
Bei einem Preisausschreiben mit Werbecharakter darf nicht pauschal mit einer Flugreise geworben werden, ohne nähere Angaben zu den Reisevoraussetzungen zu machen. Gemäß § 4 Nr. 5 UWG stellen fehlende oder unklare Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter unlauteres Handeln dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Veranstalter eines Preisausschreibens als Gewinn eine Flugreise ausgelobt. Hierbei gab er allerdings keine weiteren Modalitäten zu der
Unlauterer Wettbewerb
Das Oberlandesgericht sah hierin – ebenso wie zuvor das Landgericht Mainz – einen Verstoß gegen den Wettbewerb, insbesondere einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG. Dieser besagt, dass derjenige unlauter handelt, der bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Veranstalter enthält Informationen zu Reisezeitpunkt vor
Die Information zu der Frage, wann eine Flugreise stattfindet, ist für den Teilnehmer von großer Bedeutung. Denn je nach Reisedatum kann sich die
Veranstalter enthält Informationen zu Abflughafen vor
Auch eine Information über den Abflughafen sei wegen der Höhe möglicherweise auf den Teilnehmer zukommender Anreisekosten von besonderer Relevanz. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vortrag der Beklagten zufolge, der Teilnehmer auch den Abflughafen frei wählen konnte, da ihm auch dieser Umstand nicht mitgeteilt worden war.
Veranstalter enthält Informationen zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten vor
Schließlich war darüber zu informieren, ob die Flugreise die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort beinhaltet. Denn auch hierbei handelt es sich um
Teilnehmer eines Gewinnspiels muss vorab einschätzen können, welche Kosten bei möglichem Gewinn auf ihn zukommen
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Teilnehmer über alle für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: ra-online, (ac)
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Dokument-Nr. 10730
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