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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019
15 U 46/18 -

Zeitschrift Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Fotos von Jan Böhmermann bebildern

Standbild aus Sendung "Neo Magazin Royale" greift nur gering in Persönlichkeits­recht des Moderators ein

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern durfte, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Zeitschrift Computer Bild in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.

OLG erklärt Veröffentlichung des Bildes für zulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift "ENDLICH SCHARF" habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts "Schmähkritik" gelte Jan Böhmermann bundesweit als "scharfer" Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz "endlich" spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.

Veröffentlichung des Bildes ist hinzunehmen

Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden könne. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung "Neo Magazin Royale" greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27121 Dokument-Nr. 27121

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Kommentare (1)

 
 
Irrenhausinnenausstatter schrieb am 28.02.2019

Austeilen ist für den Hampel...äh Böhmernann kein Thema, aber beim weg...äh Einstecken wird es schmierig, verdammt, schwierig! Bei soviel Härte, äh, Schärfe, kann man doch ruhig mal alle 5e gerade sein lassen und nicht gleich "Pölisei haben".

Herrgott Böhmi, auch eine alte Springer-Feder kann dich pimpern; notfalls mit einem Stapon. Net so lustig, oder? Entspann dich :D

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