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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.09.1998
25 WF 162/98 -

Ehebrecherisches Verhältnis in Ehewohnung rechtfertigt sofortige Scheidung

Abwarten des Trennungsjahrs unzumutbar

Unterhält die Ehefrau in der vormaligen Ehewohnung ein ehebrecherisches Verhältnis, so kann sich der Ehemann ohne das Trennungsjahr abzuwarten sofort von seiner Ehefrau scheiden lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt eine Ehefrau in der vormaligen Ehewohnung eine ehebrecherische Beziehung zu einem anderen Mann. Der Ehemann wollte sich aufgrund dessen noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs scheiden lassen.

Recht zur sofortigen Scheidung wegen ehebrecherischer Beziehung besteht

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Ehemanns. Er habe sich gemäß § 1565 Abs. 2 BGB noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von seiner Ehefrau scheiden lassen dürfen. Denn es habe für ihn eine unzumutbare Härte dargestellt weiter mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein, obwohl sie in der vormaligen Ehewohnung ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalten habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/FamRZ 1999, 723/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ehebruch | Ehescheidung | Ehewohnung | Härtefall | Härtegrund | Trennungsjahr | unzumutbare Härte
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1999, Seite: 723
FamRZ 1999, 723

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Dokument-Nr.: 21419 Dokument-Nr. 21419

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