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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.10.2002
- 27 WF 187/02 -
Ehebruch des Ehemanns mit Schwester der Ehefrau kann sofortige Scheidung rechtfertigen
Fortsetzung der Ehe für Ehefrau unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB
Nimmt der Ehemann ein außereheliches Verhältnis mit der in der Ehewohnung lebenden Schwester der Ehefrau auf und zieht anschließend mit ihr in einer anderen Wohnung des Mehrfamilienhauses zusammen, so rechtfertigt dies eine sofortige Scheidung. Die Fortsetzung der Ehe bis zum ersten Trennungsjahr ist der Ehefrau in diesem Fall unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar nahm die
Fortsetzung der Ehe stellte unzumutbare Härte dar
Das Oberlandesgericht Köln führte zum Fall aus, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur dann möglich sei, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswilligen aus Gründen, die in der Person des Ehepartners liegen, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Schleiden, Beschluss vom 26.07.2002
[Aktenzeichen: 11 F 127/02]
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Jahrgang: 2003, Seite: 1565 FamRZ 2003, 1565
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Dokument-Nr. 21281
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