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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.04.2018
- 6 U 116/17 -
"TV-Flops": Konkurrent darf Fernsehpannen anderer Sender nicht kostenlos ausstrahlen
Ausschnitte können nicht als kostenfrei zulässige Zitate im Sinne des Urheberrechts angesehen werden
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender ("TV Flops") von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden dürfen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer
OLG: Sequenzen wurden nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu "TV Total" entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse. Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer
Sequenzen stellen auch kein kostenfreies Zitat dar
Es liege auch kein kostenfreies
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 29.06.2017
[Aktenzeichen: 14 O 411/14]
- OLG Köln: SAT.1 durfte RTL-Filmmaterial über Zusammenbruch eines Kandidaten bei "Deutschland sucht den Superstar" senden
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.10.2009
[Aktenzeichen: 6 U 100/09]) - Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen kann unter Berufung auf das Zitatrecht zulässig sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: I ZR 69/14])
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Dokument-Nr. 25934
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