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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.2024
- 6 U 139/23 -
Lufthansa-Klausel: Nachzahlungspflicht bei nicht genutzter Teilstrecke unzulässig
Eine generelle Nachzahlungspflicht ist unzulässig
Die Lufthansa darf sich in ihren Vertragsbedingungen nicht pauschal vorbehalten, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kunden die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Der vzbv hatte kritisiert, dass Fluggäste durch diese
Kunden müssen alle Teilstrecken abfliegen
Lufthansa bietet ebenso wie andere Fluggesellschaften Tarife an, die nur gültig sind, wenn alle im Flugschein enthaltenen Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden. Andernfalls werde der
Hintergrund der Regelung
Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Hin- und Rückflüge kosten mitunter weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Für Kund:innen liegt in solchen Fällen nahe: Anstelle des teuren Einfach-Tickets buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen einen Flug einfach verfallen. Die Nachkalkulation des Flugpreises auf Basis der tatsächlich geflogenen Route macht diese Schnäppchenjagd unattraktiv.
Nachzahlung ist im Krankheitsfall und bei höhere Gewalt unangemessen
Nach der Rechtsprechung des BGH haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, eine gezielte Umgehung ihrer Tarifgestaltung mit solchen Zuschlägen zu verhindern. Mit der generellen Nachzahlungspflicht schoss die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2024
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vzbv/ab)
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Dokument-Nr. 34250
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