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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.07.2017
- 6 U 193/16 -
Prüfpflichten von Händlern: CE-Kennzeichnung lediglich auf Verpackung und nicht auf Lampen direkt stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
Händler trifft keine nähere Prüfpflicht der CE-Kennzeichnung
Händler haben nicht die Pflicht, die CE-Kennzeichnung auf LED-Lampen zu prüfen. Daher dürfen sie auch solche Lampen verkaufen, welchen die erforderliche Kennzeichnung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein verbraucherschützender Verein gegen ein Geschäft, welches LED-Lampen vertreibt. Es hatte
Geschäft verneint eigene Prüfpflicht
Durch die Nichtanbringung der CE-Kennzeichnung entstehe dem Geschäft ein
Sicherstellung von CE-Angaben auf Lampen ist Aufgabe des Herstellers und nicht des Vertriebsgeschäfts
Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation. Zwar müssen die CE-Kennzeichnungen gemäß der Elektrogeräte-Stoff-Verordnung auf den
CE-Kennzeichnung auf Verpackungen von Händler überprüft
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 24925
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