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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.10.2008
- 6 Wx 2/08 -
"Filesharing": Auskunftsanspruch des Rechteinhabers setzt gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus
Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt im Zugänglichmachen eines einzigen Musikalbums vor
Wird ein einziges Musikalbum in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt, so liegt eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Über eine Internet-Tauschbörse wurde ein Musikalbum zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte nunmehr im Wege des vorläufigen Rechtschutzes vom
Auskunftsanspruch bestand
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zugestanden. Das Urheberrecht der Rechteinhaberin sei gemäß § 19 a UrhG verletzt worden.
Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung erforderlich
Dabei sei zu beachten gewesen, dass nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein
Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß lag vor
Das Urheberrecht sei hier im gewerblichen Ausmaß verletzt worden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, trete wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er könne und wolle nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde und greife damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspreche.
Möglicher kurzer Zeitraum der Bereitstellung unbeachtlich
Dabei sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts unerheblich gewesen, ob das Werk nur für einen kurzen Zeitraum in der Tauschbörse angeboten wurde. Denn zum einen sei davon auszugehen, dass der Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse sich nicht nur für einen kurzen Zeitraum daran beteilige. Dies folge aus dem Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der Software usw.). Zum anderen habe der Teilnehmer ab dem Zeitpunkt des Zugänglichmachens die weitere Verbreitung des Titels nicht mehr in der Hand.
Unter Umständen fehlende Störereigenschaft unerheblich
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe es keine Rolle gespielt, dass die
Kein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht
Das Oberlandesgericht sah auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei in der Mitteilung der
Einstweilige Anordnung des Landgerichts wurde abgeändert
Schließlich änderte das Oberlandesgericht die einstweilige Anordnung des Landgerichts dahingehend ab, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Beschluss vom 02.09.2008
[Aktenzeichen: 28 AR 4/08]
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Dokument-Nr. 14790
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