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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.12.2017
7 U 49/13 -

Mangel an Bauleistung: Bestreiten des Mangels stellt Nach­besserungs­verweigerung dar

Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung nicht notwendig

Das Bestreiten eines Mangels an der Bauleistung stellt eine Nach­besserungs­verweigerung dar. Es besteht daher keine Notwendigkeit zu einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma als Generalunternehmerin der Bauherrin eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte die Generalunternehmerin im Februar 2005 eine Firma mit der Ausführung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärleistungen. Nach Abschluss der Arbeiten rügte die Generalunternehmerin diverse Mängel an der errichteten Solaranlage und kürzte daher die Schlussrechnung um einen Betrag von fast 34.000 Euro. Die beauftragte Firma stritt das Vorliegen von Mängeln ab und verlangte die Zahlung der ausstehenden Rechnungssumme. Da sich die Generalunternehmerin weigerte, dem nachzukommen, erhob die Firma Klage. Das Landgericht Aachen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. In dem Berufungsverfahren rechnete die Beklagte nunmehr gegen den Werklohnanspruch der Klägerin mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten auf.

Kein Anspruch auf restlichen Werklohn

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar stehe der Klägerin der Anspruch auf restlichen Werklohn zu. Denn die Beklagte habe die Leistung der Klägerin unter Vorbehalt von Mängeln abgenommen. Die Beklagte habe aber mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) die Aufrechnung erklären können. Die Höhe dieses Anspruchs übersteige nach Einschätzung eines Sachverständigen deutlich den ausstehenden restlichen Werklohn von fast 34.000 Euro.

Keine Notwendigkeit einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung

Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich gewesen, so das Oberlandesgericht. Denn die Klägerin habe die Mangelbeseitigung aus Sicht der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert, in dem sie das Vorliegen eines Mangels bestritt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 01.02.2013
    [Aktenzeichen: 43 O 142/08]
Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Werkvertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 332
NJW-Spezial 2018, 332

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Dokument-Nr.: 27074 Dokument-Nr. 27074

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