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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.09.2021
- 9 U 14/21 ; 9 U 18/21 -
Leistungsspektrum von Betriebsschließungsversicherungen bezüglich der Corona-Pandemie
OLG Köln lehnt zwei Klagen von Versicherungsnehmern ab
Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten
Beschränkung der Versicherungsleistung auf explizit genannte Krankheiten rechtmäßig
Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff "namentlich" erfolge hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt". Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30815
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