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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015
- III-1 RVs 118/15 -
Fahren ohne Fahrschein bleibt auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift "Ich fahre schwarz" strafbar
Verhalten des Reisenden erfüllt Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265 a
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach ein Fahrgast sich wegen Beförderungserschleichung auch dann strafbar macht, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte am 11. November 2011 in Köln den ICE Richtung Frank-furt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen; zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam.
LG und OLG bejahen strafbares Verhalten des Angeklagten
Das Oberlandesgericht Köln geht wie das Landgericht davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der
§ 265 a StGB
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 04.02.2015
[Aktenzeichen: 26 Ns 38/14]
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Dokument-Nr. 21646
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