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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.06.2017
- III -
Journalist macht sich mit Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes eines vermeintlichen Ebola-Patienten strafbar
Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung stellt massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten dar
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass sich ein Fotojournalist strafbar machen kann, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.
Im zugrunde liegenden Fall arbeitete ein Fotojournalist an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der
Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung des Betroffenen unzulässig
Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht. Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Weitergabe der Bilddatei stellt strafbares Unrecht dar
Das Gericht führte aus, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche
Journalist hätte vor Veröffentlichung nachhaltig und unmissverständlich auf Unkenntlichmachung der abgebildeten Person hinwirken müssen
Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 24518
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