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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.04.2017
- 1 AR 126/17 -
Unzulässige Auslieferung eines Rumänen aufgrund zu geringer Haftraumgröße
Menschenwürde erfordert persönliche Haftfläche im Gemeinschaftshaftraum von mindestens 3 qm
Die menschenwürdige Unterbringung eines Strafgefangen in einem Gemeinschaftshaftraum erfordert eine persönliche Haftfläche von mindestens 3 qm. Liegt die Haftfläche darunter, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Dies rechtfertigt den Auslieferungsstopp eines Ausländers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Im April 2017 hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden, ob die
Unzulässige Auslieferung aufgrund menschenunwürdiger Haftbedingungen
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die
Keine Ausnahme aufgrund halboffenen Verzugs
Zwar sei der Vollzug als halboffen konzipiert, so das Oberlandesgericht, da die Hafträume zwischen 8 Uhr und 12.30 Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 18 Uhr geöffnet seien. Dennoch liege eine menschenunwürdige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 378 NJW-Spezial 2017, 378 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 229 NStZ-RR 2017, 229
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Dokument-Nr. 26264
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