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Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.03.2013
- 1 U 3769/11 -
Sturz einer Radfahrerin aufgrund von Regenwasser verdecktem Schlagloch: Radfahrerin steht wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung Anspruch auf Schmerzensgeld zu
Erkennbarkeit der Gefahrenstelle begründet jedoch Mitverschulden von 50 %
Stürzt eine Radfahrerin aufgrund eines durch Regenwasser verdeckten Schlaglochs, so steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Aufgrund der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle muss sich die Radfahrerin aber ein Mitverschulden von 50 % anlasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 stürzte eine Radfahrerin als sie von der Straße auf den Zufahrtsweg zu ihrem Haus einbiegen wollte. Da sich in diesem Bereich aufgrund von
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Augsburg wies die Klage auf Zahlung von
Oberlandesgericht bejahte Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Radfahrerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Seiner Ansicht nach sei der Unfall durch den verkehrssicherungswidrigen Zustand der Straße zustande gekommen. Dass eine Einfahrt in einem deutlich unter 90° liegenden Winkel durch
Erkennbarkeit der Gefahrenstelle begründete Mitverschulden von 50 %
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Radfahrerin aber ein
Schmerzensgeld von 2.500 EUR
Nach alldem hielt das Oberlandesgericht ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Augsburg, Urteil vom 31.08.2011
[Aktenzeichen: 9 O 5041/08]
Jahrgang: 2013, Seite: 856 NJW-RR 2013, 856 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 545 NZV 2013, 545
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Dokument-Nr. 19055
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