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Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.04.2016
- 20 U 4602/15 -
Kopfverletzung durch vom Fenstersims herabfallende Holzfigur aus Wohnung begründet Haftung des Wohnungsinhabers auf Schmerzensgeld
Schmerzensgeldhöhe von 3.000 EUR aufgrund Kopflatzwunde und Lagerungsschwindel
Erleidet ein Passant eine Kopfplatzwunde sowie einen Lagerungsschwindel, weil ihm eine von einem Fenstersims herabgefallene Holzfigur traf, kann ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR zustehen. Der Wohnungsinhaber haftet aufgrund eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem
Landgericht erhöht Schmerzensgeld auf weitere 7.000 EUR
Das Landgericht München I hielt die außergerichtlich gezahlten 1.000 EUR zwar auch für zu wenig, es erachtete aber ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 EUR für angemessen und sprach der Klägerin daher nur weitere 7.000 EUR zu. Dies war wiederum der beklagten Wohnungsinhaberin zu viel und legte daher Berufung ein.
Oberlandesgericht hält Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 EUR für angemessen
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts entsprechend auf. Angesichts der
Hinstellen der Holzfigur auf Fenstersims begründet Fahrlässigkeitsvorwurf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Holzfigur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle geschaffen. Sie habe damit die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Klägerin durch das Herabfallen der Figur fahrlässig verursacht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 09.11.2015
[Aktenzeichen: 34 O 25803/14]
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Dokument-Nr. 24917
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