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Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2018
- 29 U 2138/17 -
Online-Reiservermittler darf Haftung für Zustandekommen des Reisevertrags nicht generell ausschließen
Sorgfaltspflichten des Vermittlers gelten auch über Buchung und deren Abwicklung hinaus
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Online-Reiservermittler die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Euvia Travel GmbH, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt, in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen diese und weitere Haftungsbeschränkungen
Herbeiführung eines Reisevertrags ist Hauptleistungspflicht des Vermittlers
Das Oberlandesgericht München schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein
Vermittler auch für Reiseangaben verantwortlich
Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging dem Oberlandesgericht deutlich zu weit. Der
Haftungsausschluss nach Buchungsabwicklung ebenfalls unzulässig
Das Oberlandesgericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Das Gericht stellte klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 12 O 18470/16]
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Dokument-Nr. 26081
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