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Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.09.2015
- 8 U 1555/15 -
Reha-Klinik haftet nicht für einmaligen sexuellen Übergriff eines angestellten Physiotherapeuten
Geschädigter Patientin steht gegenüber Reha-Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu
Kommt es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff durch den Physiotherapeuten, haftet dafür nicht die Reha-Klinik, wenn der Vorfall einmalig und nicht vorhersehbar war. Der geschädigten Patientin steht damit gegenüber der Reha-Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 47-jährige Frau befand sich im April und Mai 2013 nach einer Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Dabei kam es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff eines angestellten Physiotherapeuten. Dieser drang gegen den erklärten Willen der Patientin zumindest mit einem Finger in ihre Scheide ein. Der
Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Passau wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Klinik hafte nicht für den sexuellen Übergriff des inzwischen gekündigten Physiotherapeuten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch gegen Klinik
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen die Betreiberin der Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu.
Keine Haftung des Arbeitgebers für bei Gelegenheit begangene Straftaten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts handele es sich bei dem hier vorliegenden sexuellen Übergriff um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Aufgaben, sondern bei Gelegenheit. Dafür hafte aber nicht der
Keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten
Der Klinikbetreiberin sei zudem nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten anzulasten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lassen würde. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass er sich als
Angemessenes Schmerzensgeld von 5.000 Euro
Das Oberlandesgericht verwies darüber hinaus darauf hin, dass selbst bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Passau, Urteil vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: 3 O 380/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 1182 MDR 2015, 1182 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 472 NJW-RR 2016, 472
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Dokument-Nr. 24745
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