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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015
- 2 Ws 201/15 -
Deutliche Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweisverwertungsverbot hinsichtlich Blutprobe
Willkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts
Wird der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richtervorbehalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der
Beweisverwertungsverbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richtervorbehalts
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 03.08.2015
[Aktenzeichen: 13 OWi 723 Js 204201/15]
- Blutabnahme bei Alkoholkontrolle gegen den Willen des Kraftfahrers darf nicht ohne richterlichen Beschluss erfolgen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2009
[Aktenzeichen: 1 Ss 183/09]) - OLG Bamberg: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ohne richterliche Entscheidung zulässig
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.11.2009
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1283/2009])
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Dokument-Nr. 22320
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