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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 16.09.2004
4 U 38/04 -

Bei Trunkenheitsfahrt muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen

Wer betrunken mit dem Auto fährt und einen Unfall verursacht, kann seinen Anspruch auf Geld aus der Vollkaskoversicherung verlieren.

Der Kläger befuhr mit seinem PKW eine Landstraße im Bereich Stendal. Er wollte vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen, was aber zunächst wegen Gegenverkehrs nicht möglich war. In Höhe der Einmündung Steinitz setzte der Kläger dann zum Überholen an. In diesem Moment wollte auch der vor dem Kläger fahrende Autofahrer zum Überholen ausscheren. Dies bemerkte der Kläger und sah nur den Ausweg nach rechts auszuweichen. Dabei geriet sein PKW ins Schleudern und landete schließlich neben der linken Fahrbahnseite. Der PKW des Klägers erlitt in der Folge des Unfalls einen Totalschaden über einen gutachterlich festgestellten Wert von 7.500,00 Euro.

Zur Unfallzeit betrug die Blutalkoholkonzentration des Klägers 1,15 Promille. Das Landgericht Stendal hat die Versicherung mit dem am 8. März 2004 verkündeten Urteil verurteilt, an den Kläger die begehrte Versicherungsleistung wegen der Beschädigung des PKW zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat sich die Versicherung mit der Berufung gewandt und ausgeführt, der Kläger habe wegen des Alkoholwerts keinen Anspruch gegen sie. Das Oberlandesgericht hat der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Fahruntüchtigkeit, nämlich einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1,15 Promille, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein Nüchterner in der Regel hätte meistern können.

Der Kläger wäre deshalb gehalten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Dies ist ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gelungen.

Der Kläger hat beim Bemerken des beabsichtigten Ausscherens des vor ihm fahrenden PKW das Lenkrad derart scharf nach links gelenkt, dass das Fahrzeug beim anschließenden Gegensteuern die komplette Fahrbahnbreite nach rechts überquert hat und schließlich rechts neben der Straße zum Stillstand gekommen war. Dem Landgericht ist zuzugeben, dass ein derartiger Fahrfehler auch einem Nüchternen unterlaufen kann, diese allgemeine Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Vielmehr hätte der Kläger beweisen müssen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können. Dies hat beispielsweise das OLG Hamm in einer Entscheidung bei einem Unfall durch auf der Fahrbahn liegende Holzkeile angenommen.

Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass der Kläger ohne vorherigen Alkoholgenuss allgemein vorsichtiger gefahren wäre und den Unfall dann vermieden hätte. Insofern ist ohne Bedeutung, ob jeder alkoholisierte Fahrer grundsätzlich dazu neigt, schneller zu fahren oder ob alkoholisierte Fahrer eher dazu neigen, besonders langsam zu fahren. Tatsächlich hat der Kläger sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht kommt, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht im Zusammenhang.

Demnach ist die Versicherung wegen des schuldhaften Verhaltens des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung frei geworden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2005
Quelle: ra-online

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