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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 25.04.2007
- 6 U 191/06 -
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Brandverletzungen nach eigenmächtigem Saunaaufguss durch Hotelgast
Nicht Beachtung von Warnhinweisen sowie Erkennbarkeit der Gefahr durch Saunaaufgusskonzentrat begründete Mitverschulden von 50 %
Schüttet ein Hotelgast eigenmächtig das frei zugängliche Saunaaufgusskonzentrat auf den Heizofen der Sauna und erleidet er aufgrund der dadurch entstehenden Stichflamme Brandverletzungen, haftet dafür der Hotelbetreiber. Beachtet aber der Hotelgast nicht den Warnhinweis auf der Flasche und war für ihn die Gefahr erkennbar, so ist ihm ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 erlitt ein
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Hotelgastes. Ihm habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Mitverschulden von 50 %
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 1505 VersR 2008, 1505
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Dokument-Nr. 18470
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