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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017
- 3 U 1537/16 -
Kühe müssen für "Weidemilch" nicht dauerhaft auf Weide stehen und dort gemolken werden
Aufenthalt von Kühen auf Weiden an mindestens 120 Tagen im Jahr für wenigstens sechs Stunden ausreichend
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Weidemilch" nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens verkauft bundesweit als Discounter Lebensmittel. Im Sortiment wird auch eine Vollmilch angeboten, welche von der Beklagten auf der Schauseite des Etiketts mit "frische Weidemilch" bezeichnet wird. Auf der Etikettrückseite ist folgender Hinweis abgedruckt: "Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen."
Wettbewerbsverband hält Angabe "Weidemilch" für irreführend
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, ist der Ansicht, dass es sich bei der Milch lediglich um ein Saisonprodukt handelt, da an 240 Tagen im Jahr die Voraussetzungen für eine "Weidemilch" nicht gegeben seien. Die
Landgericht gibt Klage statt
Nachdem die Beklagte die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat dieser Klage zum Landgericht Amberg erhoben. Dieses gab der Klage statt, da es die Ansicht des Klägers teilte, wonach die
OLG: Händler kann für etwaigen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht als Verantwortlicher angesehen werden
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Amberg erfolgreich Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht. Dieser scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass die Beklagte als (nur) Händlerin für einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot nicht als Verantwortliche i.S.d. Art. 8 Abs. 3 LMIV anzusehen wäre. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
Rechtliche Vorgaben für Bezeichnung von Milch als "Weidemilch" nicht vorhanden
Ergänzend führt das Oberlandesgericht zur Begründung aus, dass es keine rechtlichen Vorgaben dafür gäbe, wann eine Milch als "Weidemilch" bezeichnet werden dürfe. Aus einem vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entwickelten "Weidemilch-Label" ergebe sich, dass es dem definierten Branchenstandard entspricht, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr sechs Stunden auf der Weide waren.
OLG verneint Irreführung von Verbrauchern
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung nicht irreführend sei. Der normal informierte und kritische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Flaschenetikett des Fruchtsaftgetränks "Active Fruit" der Lebensmittelkette Netto irreführend
(Landgericht Amberg, Urteil vom 29.07.2016
[Aktenzeichen: 41 HKO 497/16]) - Gesundheitsbezogene Werbung auf "Alete Milch minis" unzulässig
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016
[Aktenzeichen: 2-06 O 337/15]) - EuGH: Verpackung darf Verbraucher nicht in die Irre führen - Himbeer-Tee muss Himbeer-Aroma enthalten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.06.2015
[Aktenzeichen: C-195/14])
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Dokument-Nr. 24300
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