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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.1970
- 5 U 15/70 -
Schmerzensgeld von 5.000 DM bei Verbrennung des männlichen Genitalbereichs durch heißen Tee
Schwere physische und psychische Beeinträchtigungen lagen vor
Kommt es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit dazu, dass der männliche Genitalbereich durch heißen Tee verbrannt wird, so kann dies angesichts schwerer physischer und psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stieß im Januar 1969 ein Gaststättenbesucher beim Aufstehen vom Tisch ein Glas mit heißem Tee um. Dieser ergoss sich daraufhin auf dem
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verletzten. Ihm habe ein Anspruch auf
Empfindliche Stelle
Der von der
Schwere physische Beeinträchtigungen
Ebenso schwer haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts die physischen Beeinträchtigungen gewogen. Denn der Verletzte habe nunmehr Ängste um seine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1060/rb)
- Pflegeheimbetreiber muss für Verbrennung durch heißen Tee Schadensersatz leisten
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2013
[Aktenzeichen: 4 U 85/12]) - Unverschuldetes Verschütten von Kaffee durch Zugbegleiter während einer Bahnfahrt – Geschädigter hat Anspruch auf Schmerzensgeld
(Amtsgericht Berlin Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007
[Aktenzeichen: 6 C 381/06])
Jahrgang: 1970, Seite: 1060 VersR 1970, 1060
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Dokument-Nr. 16930
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