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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2008
Ss 187/08 -

Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe

Zum Strafmaß bei wiederholtem Diebstahl von geringwertigen Sachen

Wer Sachen von geringen Wert stiehlt, kann dafür nicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt werden. Eine solche Strafe steht außer Verhältnis zu der begangenen Tat. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Eine 74 Jahre alte Frau war seit 1977 insgesamt 13mal wegen Diebstahls überwiegend geringwertiger Sachen aufgefallen und bestraft worden. Für den Diebstahl von Lebensmitteln in einem Einkaufsmarkt im Gesamtwert von 5,08 € im November 2007 wurde sie deshalb in erster Instanz zu 4 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Die Berufung vor dem Landgericht in Aurich blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Angeklagten beim Oberlandesgericht Oldenburg setzte der 1. Strafsenat die Freiheitsstrafe auf einen Monat herab.

Strafe muss im Verhältnis zu der Tat stehen

Nach dem Beschluss des Strafsenats ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe hier nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Festsetzung auf 4 Monate, weil diese Strafe außer Verhältnis zu der Tat stehe. Zwar fielen die Gesinnung, das Vorleben und die Unbelehrbarkeit der Angeklagten deutlich straferschwerend ins Gewicht. Allerdings dürften bei der Strafzumessung die objektiven Tatumstände nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts des geringen Wertes der gestohlenen Lebensmittel, die zudem an das Kaufhaus zurückgelangten, sei eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von 4 Monaten trotz der Vorstrafen der Angeklagten schlechthin unangemessen. Dies gelte zumal heutzutage nicht selten Wirtschaftskrimielle, die zum Teil Millionenschäden verursachten, nur mit Bewährungsstrafen bestraft würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 03.07.2008

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