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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.10.2014
- 1 U 42/14 -
Marktwert eines Arbeitnehmers muss beachtet werden: Klausel über Vermittlungsprovision von Leiharbeitsfirma unzulässig
Marktwert der Arbeitskraft spiegelt sich nicht in Höhe des Entleihungsentgelts, sondern im neuen Bruttoeinkommen wider
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Verleiher und einem Entleiher von Arbeitskräften über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur dann zulässig ist, wenn die Vergütung "angemessen" ist. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwies das Oberlandesgericht darauf, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann.
Die klagende Leiharbeitsfirma des zugrunde liegenden Streitfalls hatte der Beklagten zwei Arbeitnehmer überlassen. Als sie sich im Betrieb der Beklagten, einer Pflegeeinrichtung, bewährt hatten, wurden sie dort übernommen. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von der Beklagten zu zahlenden Stundensatzes.
Vergütung an Entleiher bei Übernahme des Arbeitnehmers muss angemessen sein
Ebenso wie das Landgericht sah das Oberlandesgericht in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung der Beklagten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lasse Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zu, wenn die Vergütung „angemessen“ sei. Die von der Arbeitnehmerüberlassung verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.
Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens kann noch angemessen sein
Der
Der Text der vom Oberlandesgericht als unwirksam erachteten Klausel lautet wie folgt: "Übernimmt der [Entleiher] oder ein mit ihm rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenes Unternehmen den [Mitarbeiter der Klägerin] oder Bewerber von [der Klägerin] vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bzw. bis zu 12 Wochen nach Ablauf des AÜ-Vertrages, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
a) 200 Stunden bei Überlassung von bis zu 3 Monaten
b) 175 Stunden bei Überlassung von bis zu 6 Monaten
c) 150 Stunden bei Überlassung von bis zu 9 Monaten
des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes dieses Überlassungsvertrages in Rechnung gestellt.
Nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von mehr als 9 Monaten wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit [der Klägerin] besteht. [...]"
§ 9 Arbeitgeberüberlassungsgesetz (Unwirksamkeit)
Unwirksam sind:
1. [...]
2. [...]
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den
4. [...]
5. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: 5 O 128/14]
- Einsatz von Leiharbeitnehmern statt Stammkraft ohne jegliche zeitliche Begrenzung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 7 ABR 91/11]) - Auch bei dauerhafter Leiharbeit entsteht kein automatischer Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: 9 AZR 51/13])
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Dokument-Nr. 20473
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