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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.09.2010
- 1 U 75/10 -
OLG Oldenburg: Bezeichnung eines Mietwagens als "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" stellt unzulässige Werbung dar
Qualitätsvorstellungen des Kaufinteressenten sind nicht mit einem als Mietfahrzeug genutzten "Jahreswagen" vereinbar
Die Bezeichnung "Jahreswagen" für einen Gebrauchtwagen durch einen Autohändler ist dann unzulässig, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Die Verkaufswerbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen" setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen ist und in der Regel aus erster Hand stammt. Das ist seit längerem höchstrichterlich entschieden. Ein Händler muss jedoch auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt werde.
Klage wegen wettbewerbswidriger Werbung
Ein Händler für reimportierte (Neu-)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie
Beklagte muss auf Nutzung als Mietwagen hinweisen
Das Landgericht Oldenburg hatte dem Kläger Recht gegeben und dem beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10460
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