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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.07.2011
- 13 U 17/11 -
Tatgeschehen aufgrund psychischer Traumatisierung verdrängt – Verjährungsfrist beginnt erst mit Eintritt der Erinnerung
Späte Klage auf Schmerzensgeld wegen sexuellem Missbrauch erfolgreich
Die Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Hat ein Tatopfer das Tatgeschehen aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein heute 34-jähriger Polizeibeamter als 11-jähriger Junge von einem Nachbarn seiner Großeltern sexuell missbraucht. Das Tatgeschehen hatte er nach seinen Angaben bis 2005 vollständig verdrängt. Erst als seine Schwester anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2005 ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung zurückgekehrt. Er erstattete Anzeige und begehrte Schmerzensgeld.
Beklagter hält Schmerzensgeldanspruch für verjährt
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, weil er meinte, der Schmerzensgeldanspruch sei spätestens drei Jahre nach Eintritt der
Sachverständiger bestätigt konsequente Verdrängung aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung
Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ohne Erfolg. Zwar habe bei dem Kläger kein Gedächtnisverlust im Sinne einer Amnesie vorgelegen. Diesem stehe jedoch die konsequente Verdrängung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung gleich. Zwar habe der Geschädigte zu beweisen, dass tatsächlich eine solche Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden habe. Durch das vom Landgericht bereits eingeholte Sachverständigengutachten stehe jedoch fest, dass der Kläger das im Kindesalter Erlebte konsequent verdrängt und daher bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumstände und dem Täter gehabt habe. Auch die vom Landgericht festgesetzt Höhe des Schmerzensgeldes sei angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11944
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