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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2003
- 15 U 47/03 -
Reiterhof haftet nicht für schweren Sturz eines Mädchens bei unbeaufsichtigtem freien Reiten
Sturz des Mädchens wäre auch von versierter Aufsichtskraft nicht unbedingt zu verhindern gewesen
Der Betreiber eines Reiterhofes, der Reitferien anbietet, ist nicht für jeden Schaden haftbar zu machen, den Kinder im Verlaufe der Ferien erleiden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall machte die Klägerin, ein 13-jähriges Mädchen aus dem Raum Hannover, im vergangenen Sommer Reiterferien auf einem emsländischen Ferienhof. Ihr wurde ein Pony zugewiesen, das als gutmütig und ruhig galt. Gleichwohl kam es nach einigen Tagen beim freien, unbeaufsichtigten Reiten mit anderen Kindern zusammen auf der Reitbahn zu einem
Mädchen verklagt Betreiber des Hofes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Mädchen nahm den Betreiber des Reiterhofes unter dem Gesichtspunkt der so genannten
Zuteilung des Ponys und Erlaubnis zum unbeaufsichtigten Reiten nicht zu beanstanden
Der Betreiber des Hofes habe sich entlasten können; ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Die Zuteilung des Ponys sei nicht zu beanstanden. Zwar möge, wie die Klägerin ausgeführt habe, auch ein gutmütiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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Dokument-Nr. 10015
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