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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015
- 2 Ss (OWi) 290/15) -
Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt begründet Bußgeld
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons
Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 60,-€ verurteilt.
Der Mann befuhr die A 28 in Oldenburg. Er hielt ein
Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons
Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,-€. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung des Handys dar
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2016
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22085
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